Die Rechtslage ist eigentlich, wenn auch verwirrend, eindeutig.
Fest im Fahrzeug verbaute Tochscreens, also Autoradio, Navigationsgeräte etc. können und dürfen benutzt werden.
Ebenso reine Navigationsgeräte, die per fester Halterung im Auto befestigt und unmittelbar durch den Fahrzeugführer erreichbar sind. (Navi mit Scheibenhalterung).
Wird ein Smartphone fest verbaut und/oder befestigt und wird rein als Navigationsgerät genutzt, gilt Dieses weiterhin als Smartphone. Die Bedienung eine Handy`s / Smartphones im laufenden Betrieb des Kfz ist nicht gestattet.
Alexa als SmartCAR?
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Ja, Bedingung ist eben, dass das Gerät nicht aufgenommen werden muss, also in einer Halterung angebracht ist.
Nein, das ist keine "gegenteilige Aussage", Du hast sie nur aus dem Zusammenhang gerissen.MichaG hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:18 Wobei auch gegenteilige Aussagen zu finden sind, siehe hier:https://www.bussgeldkatalog.org/news/ha ... ng-746324/Sie dürfen, während der Motor Ihres Fahrzeugs läuft (...) Ihr Handy auch nicht auf andere Art und Weise bedienen.
Dass der Gesetzgeber das so geregelt hat, ist ja auch sinnvoll. Denn ansonsten müsste man ja jeden Bedienungsvorgang im Auto verbieten, bei dem irgendwo ein Schalter oder Knopf gedrückt wird, der nicht direkt am Lenkrad angebracht ist. Für die vielen Lenkradtasten bräuchte man dann zukünftig Lenkräder groß wie am Trecker...
Der erste Satz ist richtig, der zweite schlicht falsch. Jedenfalls so pauschal, wie er hier geschreiben wurde. Nur zur Klarstellung: Natürlich darfst Du nicht während der Fahrt anfangen, Adressen ins Gerät zu tippen...hartmut.krüger hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:27 Wird ein Smartphone fest verbaut und/oder befestigt und wird rein als Navigationsgerät genutzt, gilt Dieses weiterhin als Smartphone. Die Bedienung eine Handy`s / Smartphones im laufenden Betrieb des Kfz ist nicht gestattet.
ciao
volker
Zuletzt geändert von Volkerchen am Do 5. Dez 2019, 10:39, insgesamt 2-mal geändert.
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Diese "Begründung" habe ich in einer höchst richterlichen Urteilsverkündung bzw. -zustellung und hat mich 185 € gekostet.Volkerchen hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:34
Der erste Satz ist richtig, der zweite schlicht falsch.hartmut.krüger hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:27 Wird ein Smartphone fest verbaut und/oder befestigt und wird rein als Navigationsgerät genutzt, gilt Dieses weiterhin als Smartphone. Die Bedienung eine Handy`s / Smartphones im laufenden Betrieb des Kfz ist nicht gestattet.
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Sofern sich dieses Urteil auf die aktuelle Fassung des § 23 bezieht - also der Tatzeitraum nach dem 19.10.2017 liegt - hätte ich gerne das Az.! Das wäre nämlich höchst erstaunlich, da es im Widerspruch zu jedem juristischen Kommentar zu diesem Paragraphen steht, den ich dazu bisher gesehen habe. Die Aussagen der Automobilclubs sind in diesem Punkt übrigens auch deckungsgleich zu dem, was ich zuvor ausgeführt habe.hartmut.krüger hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:39 Diese "Begründung" habe ich in einer höchst richterlichen Urteilsverkündung bzw. -zustellung und hat mich 185 € gekostet.
ciao
volker
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Oktober 2014...... In wie weit hat sich da was geändert? Ich bin seit dem nämlich mehr als vorsichtigVolkerchen hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:45Sofern sich dieses Urteil auf die aktuelle Fassung des § 23 bezieht - also der Tatzeitraum nach dem 19.10.2017 liegthartmut.krüger hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:39 Diese "Begründung" habe ich in einer höchst richterlichen Urteilsverkündung bzw. -zustellung und hat mich 185 € gekostet.
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Die Änderung des § 23 StVO aus dem Jahre 2017 betrifft den hier in Rede stehenden Absatz nicht, daher ist die Rechtslage in 2014 die gleiche gewesen, wie sie sich heute darstellt. Die Regelung in § 23 Abs. 1a StVO ist nämlich seit der Neufassung der StVO zum 1.4.2013 unverändert.hartmut.krüger hat geschrieben: ↑Do 5. Dez 2019, 10:55 Oktober 2014...... In wie weit hat sich da was geändert? Ich bin seit dem nämlich mehr als vorsichtig
Umso unverständlicher ist Dein Bußgeld, denn in sämtlichen Kommentaren und allen darin zitierten Urteilen ist ohne Ausnahme das "aufnehmen und halten" relevant - wobei es selbst dafür Ausnahmen gibt, wenn dies nicht mit Benutzung einher geht. So ist zum Beispiel das bloße Umlegen oder Weiterreichen des Mobiltelefons nach gängiger Rechtsprechung keine Benutzung (wohl aber z.B. das Aufnehmen, um die Uhrzeit abzulesen).
Aber langsam werden wir etws OT...
ciao
volker
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Eines muss ich zugeben, mir war nicht bewusst, dass ich kurz auf das Handy schauen und tatschen darf. Dazu brauche ich aber eine geeignete Halterung. Viele, auch ich, haben das Telefon in der Mittelkonsole liegen. Da wäre ein Blick für mich nicht mehr nur kurz.
Das geht vom telefonieren am Ohr (im städtischen Dienstfahrzeug), über Nachrichten zwischen den Beinen schreiben, bis zum morgendlichen Schminken während der Fahrt. Viele Beinaheunfälle incl..
In diesem Fall sind es einfach meine objektiven Beobachtungen. Prinzipiell bin ich voll bei Dir, aber was man tagtäglich so auf den Straßen sieht, lässt einem, die in meinem Fall nicht mehr vorhandenen Haare zu Berge stehen.Was a) angeht, ist das sicher eine subjektive Einschätzung und hat letztendlich viel mit der Person des Fahrers zu tun, aber aus meiner Sicht kann ich dazu nur folgendes anmerken: Wenn ich das Gefühl hätte, die Berührung des Smartphone-Bildschirms während der Fahrt führe mich möglicherweise in eine Gefahrenlage, was dann ja gleichermaßen für jede andere Aktion gelten würde, bei der ich nicht mit beiden Händen am Lenkrad festgekrallt bleiben kann - also z.B. das bloße Einschalten des Radios oder der Klimaanlage oder des Warnblickers... etc. - dann würde ich meinen Führerschein zurückgeben und mir eine Jahreskarte für den ÖPNV zulegen.
Das geht vom telefonieren am Ohr (im städtischen Dienstfahrzeug), über Nachrichten zwischen den Beinen schreiben, bis zum morgendlichen Schminken während der Fahrt. Viele Beinaheunfälle incl..
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Gruß Jens
Echo Plus 2.Gen., Echo 3.Gen.,2x Echo 2.Gen., 2x Echo Dot 3. Gen., Echo Dot 2. Gen., 2x fire TV Stick, Philips Hue Lampe, diverse alexafähige WLAN Steckdosen, div. Sonoff Basic, Shelly 1 usw.
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